Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswidriger Ausschluss geringfügig Beschäftigter von der betrieblichen Altersversorgung einer Gewerkschaft. Feststellungsklage zum Anspruch auf Anmeldung bei der Unterstützungskasse
Leitsatz (amtlich)
Die Klägerin hat Anspruch auf Zugang zur betrieblichen Altersversorgung nach § 611 BGB. Die Beklagte kann sich dem gegenüber nicht darauf berufen, dass die Versorgungsordnung geringfügig Beschäftigte wie die Klägerin aus der betrieblichen Altersversorgung ausnimmt, weil diese Regelung gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt.
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als eine vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung; eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit der Umstand ist, an den die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft.
2. § 4 Abs. 1 TzBfG enthält ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit; § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbietet ausdrücklich eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt, wenn auch nicht ausnahmslos.
3. Nach der Klarstellung in § 2 Abs. 2 TzBfG ist teilzeitbeschäftigt auch eine Arbeitnehmerin, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des SGB IV ausübt.
4. Sollen nach einer Versorgungsordnung geringfügig Beschäftigte im Gegensatz zu Vollzeitbeschäftigten keinen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung erhalten, werden geringfügig Beschäftigte nicht nur gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechter gestellt sondern auch gegenüber Teilzeitbeschäftigten, die n...