Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Bewertung eines Antrags auf Erteilung eines Nachweises nach § 2 NachwG
Leitsatz (amtlich)
Der Antrag auf Erteilung eines Nachweises nach § 2 NachwG wird auch nach den zum 01.08.2022 in Kraft getretenen Änderungen des NachwG mit 10% einer Monatsvergütung bewertet.
Leitsatz (redaktionell)
Die Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit hat einen "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" erarbeitet. Er hat zwar keine bindende Wirkung, gibt jedoch hinsichtlich bestimmter typischer Fallkonstellationen eine Orientierung, um Kostenrisiken für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren und die die Parteien treffende Kostenlast bereits im Vorfeld prognostizierbar zu machen.
Normenkette
GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; NachwG § 2; ZPO § 278 Abs. 6; RVG § 33; NachwG § 4; Streitwertkatalog Nr. I. 7.2; Streitwertkatalog Nr. I. 10.1
Verfahrensgang
ArbG Kempten (Entscheidung vom 04.05.2023; Aktenzeichen 3 Ca 1886/22) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägerinvertreters gegen den Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts Kempten vom 04.05.2023 - 3 Ca 1886/22 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für das Verfahren zur Berechnung seiner Anwaltsgebühren.
Im Rahmen des Klageverfahrens wurde u.a. folgender Antrag gestellt:
"8. Die Beklagtenseite wird verurteilt, dem Kläger (richtig: der Klägerin) die wesentlichen Arbeitsbedingungen gemäß § 2 Abs. 1 NachwG schriftlich niederzulegen und zuzusenden."
Das Verfahren endete durch gerichtlichen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug 2.300, 00 €.
Auf Antrag des Klägerinvertreters hat das Arbeitsgericht Kempten dur...