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LAG München Beschluss vom 11.07.2022 - 4 TaBV 9/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einleitung eines Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat. Einladung zur Betriebsratssitzung. Arbeitszeitkontrolle durch den Betriebsrat. Überwachungsrecht des Betriebsrats aus § 80 BetrVG

Leitsatz (amtlich)

Der örtliche Betriebsrat fordert (i.E. erfolgreich) Auskunft über Arbeitszeiten von Aussendienstmitarbeitern, für die nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung Vertrauensarbeitszeit gelten soll. Gleichzeitig zur Anforderung an die Ladung des Betriebsrats zu einer Sitzung: Es genügt ein Schreiben der Assistentin des BR im Auftrag des BR-Vorsitzenden.

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat bedarf - ebenso wie die Beauftragung des für ihn auftretenden Rechtsanwalts - eines Beschlusses des Gremiums. Ist dies unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Betriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen. Eine Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag als unzulässig abgewiesen wird, möglich.

2. Nach § 29 Abs. 2 S. 1 BetrVG muss die Ladung zur Sitzung des Betriebsrats durch dessen Vorsitzenden geschehen. Dies bedeutet aber nicht, dass dieser eigenhändig die Einladung verfassen und versenden muss. Vielmehr kann er sich dazu auch eines Dritten, z.B. der Assistentin des Betriebsrats, bedienen. Für die Eingeladenen muss nur erkennbar sein, dass Veranlassender der Einladung der dafür zuständige Vorsitzende und nicht ein Dritter ist.

3. Der Betriebsrat hat gem. § 16 Abs. 2 ArbZG einen Anspruch auf Überlassung der Unterlagen zu Arbeitszeiten, die über die täglichen acht Stunden hinausgehen.

4. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört die Überprüfung, ob die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden ...

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