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LAG Köln Urteil vom 24.06.1994 - 13 Sa 37/94

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Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 20.08.1993; Aktenzeichen 10 Ca 7810/92)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. August 1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 10 Ca 7810/92 – abgeändert:

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Büroorganisationsgeschäft. Sie nimmt den Beklagten, der für ihre Kölner Niederlassung als Angestellter im Außendienst beschäftigt war, auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines ihrer Firmenwagen in Anspruch.

Den Firmenwagen hatte die Klägerin dem Beklagten zur Verfügung gestellt, weil dieser in der Woche vom 20. bis 24. Januar 1992 für einen erkrankten Mitarbeiter in ihrer Bonner Niederlassung einspringen sollte. Den Wagen hatte der Beklagte erhalten, nachdem er am Freitag der Vorwoche (17.01.1992) mit seinem Privat-Pkw zur Arbeit nach Köln gefahren war. Diesen ließ er in Köln stehen und fuhr mit dem Firmenwagen nach Hause, um in der Folgewoche von dort aus erlaubtermaßen zur Arbeit nach Bonn zu fahren.

Am 24. Januar 1992 verursachte der Beklagte mit dem ihm überlassenen Firmenwagen auf eisglatter Fahrbahn einen Unfall, indem er gegen ein öffentliches Verkehrszeichen fuhr. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen und der Beklagte mit einem Verwarnungsgeld von 20,00 DM belegt. Die Klägerin ließ den Firmenwagen gemäß Rechnung der Firma H. vom 20. Februar 1992 reparieren. Die Rechnung weist einen Betrag von 2.858,00 DM (netto) aus. Die Stadt Bergisch Gladbach verlangte von der Klägerin Ersatz für das beschädigte Verkehrsschild i.H.v. 188,52 DM, den diese auch leistete.

Die Klägerin hat vom Beklagten Ersatz des ihr entstandenen Schadens i.H.v. 3.046,52 nebst 13,5 % Zinsen seit dem 4. Juni 1992 verlangt. Der Unfall sei auf ein Verschulden des Beklagten zurückzuführen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie...

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