Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines als Teilzeitkraft eingestellten Arbeitnehmers auf Aufstockung der Arbeitszeit auf 160 Monatsstunden
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitgeber kann sich gegenüber einem Aufstockungsverlangen eines als Teilzeitkraft eingestellten Arbeitnehmers auf eine Monatsarbeitszeit von 160 Stunden nicht darauf berufen, dass er nur Teilzeitkräfte beschäftige und über einen Arbeitsplatz für eine Vollzeitkraft nicht verfüge. Denn aus §§ 8 und 9 TzBfG folgt, dass es dem Arbeitgeber nicht überlassen ist, ob er generell nur Teilzeit- oder nur Vollzeitstellen einrichtet.
Normenkette
TzBfG §§ 8-9
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 27.06.2012; Aktenzeichen 9 Ca 1659/12) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über ein auf § 9 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) gestütztes Verlangen auf Aufstockung der Arbeitszeit.
Die Beklagte ist ein im europäischen Verbund agierendes Unternehmen im Bereich der Flug- und Industriesicherheit, das u. a. im Auftrag der B am K /B Flughafen Fluggastkontrollen durchführt.
Der am 1985 geborene Kläger ist seit dem 07.05.2009 bei der Beklagten als Flugsicherheitskraft tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 06.05.2011 (Bl. 18 bis 24 d. A.). Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages beträgt die regelmäßige monatliche Arbeitszeit 120 Stunden. Sein Bruttostundenlohn betrug zuletzt 12,36 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der allgemein verbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW (MTV) Anwendung. Dieser sieht eine Mindestarbeitszeit von 160 Monatsstunden vor.
Mit Schreiben seiner Prozessbevoll...