Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung. Gastspielvertrag. Normalvertrag
Leitsatz (amtlich)
Es spricht nicht für eine Umgehung i.S.d. § 20 IV 2 NV-Solo, wenn über mehrere Jahre hintereinander Gastspielverträge abgeschlossen werden.
Normenkette
NV-Solo § 20; TVM § 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 16.02.2001; Aktenzeichen 18 Ca 640/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 16.02.2001 – 18 Ca 640/00 – abgeändert:
Die Aufhebungsklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin über den 31.07.1992 hinaus als Arbeitnehmerin nach NV Solo bei der Beklagten beschäftigt ist und ob dieses Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des NV Solo weiter fortbesteht. Das Bühnenschiedsgericht und das Bühnenoberschiedsgericht haben die Klage abgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin das vorliegend zu entscheidende Aufhebungsverfahren beim Arbeitsgericht Köln eingeleitet.
Die Klägerin war seit dem 01.08.1982 an der von der beklagten Stadt betriebenen Oper unbefristet als Ensemblemitglied beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis basierte bis 1991 auf dem Rahmenkollektivvertrag vom 10.08.1987.
Für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.07.1992 schlossen die Parteien sodann am 19.06.1990 einen Arbeitsvertrag „zur Realisierung der im Rahmenkollektivvertrag Theater/Orchester festgelegten Grundsätze, Rechte und Pflichten” (Blatt 78 BOSchG). Als monatliche Gage war dort ein Betrag von 1.500,00 DM vereinbart. Es war eine Vorstellungszahl von 85 vorgesehen. Als Tätigkeit war angegeben „lyrischer bis jugendlicher Sopran” (mit Entwicklung zum jugendlich-dramatischen Sopran) und „Partien nach Indiv.”.
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