Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsschutzklage. nachträgliche Zulassung
Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist nicht zu klären, wann die Kündigung tatsächlich zugegangen ist. Gegenstand ist allein die Prüfung, ob die – ggf. unterstellte – verspätete Klageerhebung vom Arbeitnehmer verschuldet ist oder nicht.
2. Kündigt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der während eines im Ausland verbrachten Erholungsurlaubs erkrankt, durch ein an die inländische Anschrift gerichtetes Schreiben, so ist dem Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Erkrankung erst nach Ablauf der Klagefrist zurückkehrt, jedenfalls dann nachträgliche Klagezulassung zu gewähren, wenn er dem Arbeitgeber seine Faxanschrift und Postanschrift im Ausland mitgeteilt hatte und der Arbeitgeber ihm dennoch keine Mitteilung über die Kündigung im Ausland hatte zukommen lassen.
Normenkette
KSchG § 5
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 20.12.2006; Aktenzeichen 3 Ca 6142/06)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20. Dezember 2006 – 3 Ca 6142/06 – abgeändert:
Die Kündigungsschutzklage wird nachträglich zugelassen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf EUR 7.200,00 festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch eine mit Schreiben vom 4. Juli 2006 erklärte fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung beendet worden ist.
Der Kläger, geboren am 14. November 1948, ist bzw. war seit dem 27. Juli 1998 bei dem Beklagten als Arbeitnehmer zu einem Monatslohn von zuletzt EUR 2.400,00 brutto beschäftigt.
Er hatte in der Zeit vom 19. Juni 2006 bis zum 2. Ju...