Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 2 BetrVG. Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur bei grober Pflichtverletzung des Arbeitgebers. Kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung von Entgeltabzügen aus § 78 S. 1 BetrVG
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit nur insoweit befreit, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Grundsätzlich sind dabei die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und die Dringlichkeit der Verrichtung von Betriebsratsarbeit gegeneinander abzuwägen.
2. Übt ein Betriebsratsmitglied - angeblich - von zu Hause aus eine Betriebsratstätigkeit aus und nimmt der Arbeitgeber deshalb einen Gehaltsabzug vor, stellt dies für sich allein keinen groben Pflichtenverstoß des Arbeitgebers i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar.
3. Begehrt der Betriebsrat im Beschlussverfahren die Sicherstellung der zukünftigen Entgeltzahlung an seine Mitglieder, kann er sich nicht auf § 78 Satz 1 BetrVG berufen. Denn es geht ihm um die Verhinderung eines künftigen Verhaltens des Arbeitgebers, nicht aber um eine vorbeugende Unterlassung einer Behinderung des Betriebsrats oder einzelner Betriebsratsmitglieder.
Normenkette
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 78 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 3 S. 2; ZPO § 256
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 23.06.2022; Aktenzeichen 11 BV 16/22)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 13.03.2024; Aktenzeichen 7 ABR 11/23)
Tenor
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage der Behinderung der ...