Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtstellung des Wirtschaftsausschusses. Recht auf Unterrichtung durch Übermittlung von elektronischen Dateien
Leitsatz (redaktionell)
Ein Antrag des Betriebsrats auf Unterrichtung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses durch Übermittlung elektronischer Dateien ist schon deshalb nicht begründet, weil für die Behandlung eines Informationsverlangens eine materielle Primärzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG besteht.
Normenkette
BetrVG § 106 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 109 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 03.02.2016; Aktenzeichen 4 BV 93/15)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 12.02.2019; Aktenzeichen 1 ABR 37/17)
Tenor
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von der Arbeitgeberin die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses durch elektronische Dateien.
Die Arbeitgeberin ist im D -Verbund für die internationalen Express-Produkte zuständig. Der Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat, der aufgrund eines Zuordnungstarifvertrages die Bereiche Vertrieb, Zentrale, und Operationeller Bereich mit insgesamt 20 Betrieben und dem D Frachtzentrum S (HUB S ) vertritt.
Die Arbeitgeberin übermittelt dem Wirtschaftsausschuss vor den Sitzungen den sog. "WA-Report" in Form einer passwortgeschützten Excel-Datei sowie als Hardcopys die Reports "Joiner Leaver" (Eintritte und Austritte im Unternehmen, 1 - 3 Seiten ), "Quick Sales" (Umsatzzahlen, ca. 7 Seiten), "Gema" (Kundenforderungen wegen beschädigter Sendungen, Verlust von Sendungen, Falschzustellungen etc., ca. 3 Seiten) und "Beschwerde" (Anzahl der Kundenbeschwerden, ca. 4 Seiten). Kosten...