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LAG Hamm Urteil vom 25.01.2000 - 11 Sa 966/99

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Anschlussrevision aufgehoben, zurückgewiesen 08.05.2001

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 02.03.1999; Aktenzeichen 3 Ca 899/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.05.2001; Aktenzeichen 9 AZR 240/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.03.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Herford abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Klägerin für das Urlaubsjahr 1998 nicht 27, sondern 30 Arbeitstage Urlaub zustehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen seit November 1996 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung der Klägerin als teilzeitbeschäftigte Floristin mit 25 Wochenstunden an fünf Arbeitstagen in der Woche nach Maßgabe des Rahmentarifvertrages für Floristikfachbetriebe und Blumen- und Kranzbindereien im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin, ausgenommen die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen und Ostberlin (RTV-Floristikbetriebe) gegen einen Stundenlohn von 19,00 DM brutto besteht, streiten um die Dauer des tariflichen Jahresurlaubsanspruch der Klägerin.

Die Klägerin ist über 35 Jahre alt und hat eine mehr als zehnjährige Berufszugehörigkeit aufzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 02.03.1999 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Herford Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Begründu...

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