Entscheidungsstichwort (Thema)
Corona-Erkrankung und Quarantäne als objektives Hindernis zur Erbringung der Arbeitsleistung. Monokausalität i.S.d. § 3 EFZG bei individueller behördlich angeordneter Quarantäne. Schuldhaftes Handeln und Arbeitsunfähigkeit. Kein Verschulden bei Corona-Infektion eines nicht geimpften Arbeitnehmers wegen fehlender Kausalität. Kein Verschuldensmaßstab aus § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG bezüglich der Entgeltfortzahlung. Anzeige und Nachweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Ein an COVID-19 erkrankter Arbeitnehmer ist infolge Krankheit objektiv an seiner Arbeitsleistung verhindert, wenn er sich in Quarantäne begeben muss, es sei denn, der Arbeitgeber kann von ihm verlangen, im Homeoffice zu arbeiten. Die erforderliche Monokausalität iSv. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ist gegeben, wenn die behördlich angeordnete Quarantäne Folge einer Arbeitsunfähigkeit ist.
2. Für den Verschuldensmaßstab des § 3 EFZG ist nicht auf § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG abzustellen.
3. Ein Verschulden iSv. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ist nicht anzunehmen, wenn die Corona-Infektion durch die Inanspruchnahme der empfohlenen Schutzimpfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können (Verschulden vorliegend vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehens Ende Dezember 2021 verneint).
4. Ein vorläufiges Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Fortdauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit anders als durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachweist.
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Arbeitnehmer handelt schuldhaft, wenn er in einem hinreichenden Verschuldensgrad Vorkehrungen unterlässt, durch die seine Arbeitsunfähigkeit vermieden worden wäre. Dazu genügt es nicht, wenn...