Entscheidungsstichwort (Thema)
Öffentlicher Arbeitgeber i.S.d. § 154 Abs. 2 SGB IX. Durchführung des Vorstellungsgesprächs als Video-Interview als ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht aus § 165 Satz 3 SGB IX
Leitsatz (amtlich)
1. Es bleibt offen, ob ein Erzbistum als öffentlicher Arbeitgeber i.S.d. § 154 Abs. 2 SGB IX anzusehen ist.
2. Der öffentliche Arbeitgeber erfüllt die Pflicht aus § 165 S. 3 SGB IX grundsätzlich auch dadurch, dass er den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, das in Form eines Video-Interviews durchgeführt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn alle Vorstellungsgespräche in dieser Form durchgeführt werden, es im Laufe des Video-Interviews nicht zu technischen Problemen kommt, der schwerbehinderte Bewerber mit der Durchführung des Vorstellungsgesprächs in Form des Video-Interviews einverstanden ist und keine besonderen behinderungsbedingten Einschränkungen bestehen, die die Durchführung des Interviews erschweren könnten.
Leitsatz (redaktionell)
Aus der Entstehungsgeschichte des § 154 S. 2 SGB IX ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der öffentliche Dienst nur im Hinblick auf die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten anders behandelt werden soll als private Unternehmen. Die Kirchen üben aber, auch wenn sie als öffentlich-rechtliche Körperschaften verfasst sind, keine Staatsgewalt aus.
Normenkette
SGB IX § 165; AGG § 15; SGB IX § 154 Abs. 2; AGG §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, §§ 13, 22
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Entscheidung vom 06.12.2021; Aktenzeichen 2 Ca 765/21) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.12.2021 - 2 Ca 765/21 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer...