Verfahrensgang
ArbG Siegen (Aktenzeichen 1 (3) Ca 1688/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 05. Juni 2000 – 1 (3) Ca 1688/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien weiterhin die Regelungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen (BAT-KF) nebst Anlagen anzuwenden oder ob sie mit Wirkung zum 01. Oktober 1999 berechtigt ist, die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-EKD) zugrunde zu legen.
Die am 10. November 1949 geborene, verheiratete und drei Personen zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 02. November 1991 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem Kirchenkreis Siegen, als Krankenschwester in den ambulanten diakonischen Diensten im Bereich der häuslichen Krankenpflege im Umfang von zuletzt 19,25 Arbeitsstunden wöchentlich tätig. Der Kirchenkreis Siegen betrieb bis zum 01. Oktober 1998 insgesamt drei Sozialstationen im Stadtgebiet Siegen und eine Sozialstation in F……………. Kraft einzelvertraglicher Abrede hat der Kirchenkreis Siegen auf dieses Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des BAT-KF angewandt. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe 5 b BAT-KF. Der Kirchenkreis Siegen hat diese ambulanten diakonischen Dienste zum 01. Oktober 1998 ausgegliedert und in eine eigenständige gemeinnützige GmbH, die Beklagte, überführt. Da die Beklagte entsprechend ihrem Antrag vom 07. August 1998 aufgrund des Beschlusses des Diakonischen Werkes (Müns...