Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorrang der Unkündbarkeitsregelung bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste
Leitsatz (amtlich)
Durch einen Interessenausgleich mit Namensliste i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG a.F. [1996] werden die einzel- und tarifvertraglichen Unkündbarkeitsregelungen nicht außer Kraft gesetzt. Dies folgt aus einem Vergleich mit den Regelungen der Insolvenzordnung. Dort sieht § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO vor, daß das Arbeitsverhältnis nach Verfahrenseröffnung jederzeit, d.h. nicht nur beschränkt für den Fall der Betriebsstillegung,
- ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer (§ 620 BGB) oder
- einen „(einzel- oder tarif-)vertraglichen” Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung
gekündigt werden kann, wobei die Kündigungsfrist längstens drei Monate zum Monatsende beträgt (§ 113 Abs. 1 Satz 2 InsO). Mangels vergleichbarer gesetzlicher Regelung kann ein Arbeitsverhältnis mithin außerhalb der Insolvenz nur nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen betreffend die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist wegen Betriebsstillegung gekündigt werden.
Normenkette
BetrVG § 111 S. 2; BetrVG § 112a Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; KSchG § 1 Abs. 3 S. 3; KSchG 1996 § 1 Abs. 5 S. 2; KSchG 1996 § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG 1996 § 1 Abs. 5 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Entscheidung vom 26.02.1999; Aktenzeichen 1 Ca 2111/98)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 26.02.1999 (1 Ca 2111/98) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 36.350,00 DM = 18.585,46 [egr] festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbes...