Leitsatz (amtlich)
Die in § 24 Abs. 1 des Tarifvertrages für Arbeiter in Gemeinde-Forstbetrieben in Nordrhein-Westfalen – TV-F/NRW – vorgesehene Wegeentschädigung von 0,22 DM für jeden angefangenen Kilometer, der über 5 km hinaus geht, ist dem Waldarbeiter seitens seines Arbeitgebers auch in dem Fall zu zahlen, bei dem der Waldarbeiter seine Arbeit nicht an wechselnden Arbeitsstellen im Forstbetrieb, vielmehr an einem von seinem Arbeitgeber fest vorgeschriebenen Sammelplatz aufzunehmen sowie zu beenden hat.
Denn die arbeitgeberseitige Zahlung der in § 24 Abs. 1 TV-F/NRW aufgenommenen Wegeentschädigung ist allein davon abhängig, ob der Hinweg des Waldarbeiters von seiner Wohnung zu seinem jeweiligen Arbeitsplatz und der Rückweg des Waldarbeiters von seinem jeweiligen Arbeitsplatz zu seiner Wohnung insgesamt mehr als 5 km betragen.
Normenkette
TV-F/NRW § 13 Abs. 1 S. 3; TV-F/NRW § 24 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Entscheidung vom 19.06.2001; Aktenzeichen 2 Ca 385/01)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 08.05.2003; Aktenzeichen 6 AZR 106/02)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.06.2001 – 2 Ca 385/01 – wird insoweit, soweit der Kläger seine Klage aufrecht erhalten hat, zurückgewiesen.
Die Kosten erster und zweiter Instanz des Rechtsstreits tragen bis zur teilweisen Klagerücknahme des Klägers im Berufungstermin am 13.12.2001 der Kläger zu 7/10 sowie die Beklagte zu 3/10. Ab dieser teilweisen Klagerücknahme des Klägers trägt die Beklagte die zweitinstanzlichen Kosten allein.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien haben sich in ihrem hier vorliegenden Rechtsstreit in beiden Instanzen darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, der von der Beklagten in einem Dauerarbeitsverhältnis als...