Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl zu entlassener Arbeitnehmer in der Massenentlassungsanzeige. Ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens durch den Insolvenzverwalter
Leitsatz (amtlich)
1. Der ordnungsgemäßen Durchführung des Konsultationsverfahrens steht nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter im Rahmen einer Betriebsstilllegung zusätzlich zur Mitteilung der Zahl und der Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer eine Gesamtzahl zu entlassener Arbeitnehmer nennt, die offensichtlich und für den Betriebsrat erkennbar unzutreffend ist.
2. Können fehlerhafte bzw. widersprüchliche Angaben keine Auswirkungen auf die Willensbildung des Betriebsrats haben und sind diese für den Betriebsrat offensichtlich, kann ein Unterrichtungsmangel jedenfalls durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt werden.
3. Die Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl zu entlassener Arbeitnehmer in der Massenentlassungsanzeige führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Agentur für Arbeit hierdurch bei der Suche nach Lösungen für die durch die beabsichtigte Massenentlassung aufgeworfenen Probleme und der Entwicklung notwendiger Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden konnte.
Normenkette
InsO § 113; KSchG § 1; KSchG § 17; BetrVG § 102; BGB § 623
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Entscheidung vom 23.07.2025; Aktenzeichen 2 Ca 434/25)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 23.07.2025 - 2 Ca 434/25 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Künd...