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LAG Hamm Urteil vom 01.08.2006 - 9 Sa 1434/05

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Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mutterschutz. Beschäftigungsverbot. ärztliche Bescheinigung. Beweiswert. Änderung der Arbeitsbedingungen

 

Leitsatz (amtlich)

Behauptet der Arbeitgeber gegenüber der schwangeren Arbeitnehmerin, er habe die Bedingungen am Arbeitsplatz, die zuvor mitursächlich für die Erteilung eines Beschäftigungsverbotes gem. § 3 Abs. 1 MuSchG waren, geändert, so ist es nicht die Pflicht der Arbeitnehmerin, sich hiervon vor Ort zu überzeugen und ihren Arzt gegebenenfalls zu unterrichten. Vielmehr muss der Arbeitgeber, der das Beschäftigungsverbot nicht länger gegen sich gelten lassen will, selbst geeignete Maßnahmen treffen, die zu einer erneuten Überprüfung führen. Eventuell anfallende Kosten muss er übernehmen.

 

Normenkette

MuSchG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 30.06.2005; Aktenzeichen 2 (4) Ca 2999/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.11.2007; Aktenzeichen 5 AZR 883/06)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 30.06.2005 – 2 (4) Ca 2999/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt während eines ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbotes sowie über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Die am 26.04.1966 geborene Klägerin ist seit dem 17.08.2000 bei dem Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 2.045,16 Euro bei einer wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden beschäftigt. Die regelmäßige Arbeitszeit lag von 07.00 bis 15.00 Uhr. Der Beklagte betreibt eine Feuerverzinkerei am Standort E1xxxxxxx.

Die Klägerin hatte nach der Geburt eines Kindes im Jahre 2001 Elternzeit in Anspruch genommen, die am 28.07.2004...

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