Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert im Beschlussverfahren einstweilige Verfügung Abbruch einer Betriebsratswahl
Leitsatz (redaktionell)
Der Gegenstandswert in einem Beschlussverfahren über eine einstweilige Verfügung zwecks Abbruch der Betriebsratswahlen richtet sich nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder. Es ist kein Abschlag wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu machen, da dieses die Streitigkeit regelmäßig beendet und keine nur vorläufige Regelung schafft.
Normenkette
RVG § 33; BetrVG § 9; ArbGG § 85 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Beschluss vom 24.02.2005; Aktenzeichen 1 BVGa 11/04)
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 24.02.2005 – 1 BVGa 11/04 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I
Im Ausgangsverfahren hat der Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung den Abbruch einer für den 23.11.2004 vorgesehenen Betriebsratswahl verlangt. Im Betrieb des Arbeitgebers war die Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrates vorgesehen. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.11.2004 ist der Antrag des Arbeitgebers zurückgewiesen worden.
Auf Antrag des Arbeitgebers ist der Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren vom Arbeitsgericht durch Beschluss vom 13.01.2005 zunächst auf 3.000,00 EUR festgesetzt worden. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstandes hat das Arbeitsgericht unter Abänderung des Beschlusses vom 13.01.2005 den Gegenstandswert durch Beschluss vom 24.02.2005 anderweitig auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss, dem Arbeitgeber am 28.02.2005 zugestellt, wendet sich der Arbeitgeber mit der am 14.03.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde.
Der Arbeitgeber ist der A...