Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung (hier Beseitigung) einer betrieblichen Übung durch „negative”, d.L. gegenläufige betriebliche Übung bei einer Einmalleistung. Betriebliche Übung - Anspruch auf Zahlung einer Trennungsentschädigung
Orientierungssatz
1. Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Leistung (hier: Trennungsentschädigung bei altersbedingtem Ausscheiden) aus einer betrieblichen Übung.
2. Zur Änderung einer betrieblichen Übung durch eine "negative", das heißt durch eine gegenläufige betriebliche Übung bei einer Einmalleistung.
3. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 488/00.
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 29.09.1998; Aktenzeichen 25 Ca 44/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Hamburg vom 29. September 1998 – 25 Ca 44/98– wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Trennungsentschädigung (engl.: „severance allowance”).
Bei der Beklagten handelt es sich um die Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens, welches unter anderem auch eine Niederlassung in Hamburg unterhält. Der Kläger, der inzwischen Rentner ist, war hier vom 1. Dezember 1966 bis zum 30. September 1997 beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. Seit Juli 1990 bekleidete der Kläger die Funktion eines „Country-Managers” für Deutschland. In dieser Position bezog er zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von DM 13.511,–. Seit seinem Eintritt in den Ruhestand bezieht der Kläger eine Betriebsrente nach Maßgabe des Pensionsplans der Beklagten.
In einem bereits am 16. August 1961 abgefassten Schre...