Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristungskontrolle - Unwirksamkeit einer Befristung - sachlicher Grund für die Dauer der Befristung - Klagefrist nach § 1 Abs 5 BeschFArbRG
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Inzidentkontrolle, ob sich ein nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeter Arbeitsvertrag an einen unwirksam mit Sachgrund befristeten Vertrag anschließt, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer binnen drei Wochen nach Beendigung des mit Sachgrund befristeten Vertrags gegen die Wirksamkeit von dessen Befristung geklagt hat.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 686/00.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1999 (11 Ca 247/99) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt mit der Klage die Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung und Weiterbeschäftigung.
Der Kläger ist 34 Jahre alt, hat zwei Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren und ist bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von DM 1600,00 mit der Hälfte der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten in der Küche tätig.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde begründet durch einen Arbeitsvertrag vom 20. März 1995, nach dem der Kläger "bis zur Rückkehr bzw. Ausscheiden des erkrankten Stelleninhabers, längstens jedoch bis zum 20. März 1996" befristet tätig werden sollte. Am 23. Februar 1996 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag zu dem ersten Arbeitsvertrag, der nun eine Befristung vom 21. März 1996 "bis zur Rückkehr bzw. Ausscheiden des erkrankten Stelleninhabers, längstens jedoch bis zum 30. September 1996" vorsah. Dieser Vertrag wurde durch einen weiteren Änderungsvertrag vom 26. Sept...