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LAG Düsseldorf Urteil vom 26.11.2014 - 12 Sa 982/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfall von Urlaubsansprüchen nach Rückkehr eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin aus der Elternzeit und dauerhafter Erkrankung nach dem Ende der Elternzeit

 

Leitsatz (amtlich)

Aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG verfallen die gemäß § 17 Abs. 2 BEEG übertragenen Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach dem Ende des Folgejahres, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus der Elternzeit zurückkehrt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt.

 

Normenkette

Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; ArbPlSchG § 4; BEEG § 17 Abs. 2; BUrlG § 4; MuSchG § 17 S. 2; BEEG § 15; BUrlG §§ 3, 7 Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 22.08.2014; Aktenzeichen 7 Ca 1286/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.12.2015; Aktenzeichen 9 AZR 52/15)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 22.08.2014 - 7 Ca 1286/14 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.05.2008 auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 22.04.2008 als Debitorenbuchhalterin beschäftigt. Ziffer 3 des Anstellungsvertrags lautete:

"Urlaub

Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf bezahlten Urlaub von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.

Der Urlaub soll der Erholung dienen und im Laufe des Kalenderjahres genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs über den 31. Dezember eines Jahres hinaus bedarf der Zustimmung des Betriebsleiters, im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen."

Wegen der weiteren Einzelheite...

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