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LAG Düsseldorf Urteil vom 25.06.2012 - 14 Sa 185/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung per eMail

 

Leitsatz (amtlich)

kein Leitsatz vorhanden

 

Leitsatz (redaktionell)

Voraussetzung der Klagefrist i.S. des § 4 KSchG ist das Vorliegen einer schriftlichen Kündigung; eine Kündigung per e-Mail erfüllt das Formerfordernis des § 623 BGB nicht.

 

Normenkette

KSchG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.12.2011; Aktenzeichen 2 Ca 5676/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.12.2011 - 2 Ca 5676/11 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

  • 3.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Dauer einer Kündigungsfrist und um Vergütungszahlungen einschließlich einer Widerklage. In der Berufung gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.12.2011 ist Gegenstand die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2011.

Der Kläger ist 56 Jahre alt, verheiratet und war bei der Beklagten, die mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt, auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 15.02.2011 (Bl. 229 d.GA.) seit dem 01.03.2011 als Director Sales beschäftigt. Ob der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben ist, ist streitig.

In § 2 des Arbeitsvertrages ist festgelegt, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten. Nach Ablauf der Probefrist ist dort eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende festgelegt. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages wird im Übrigen Bezug genommen.

Am 30.08.2011 fand zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten am Sitz der Beklagten in G. eine Besprechung statt. Am Abend des gleichen Tages übersandte die Beklagte an den Kläger, der in N. wohnt, eine E-Mail mit der Bitte, am näch...

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