Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialplanauslegung
Leitsatz (amtlich)
Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art nicht wie Verträge sondern wie Tarifverträge auszulegen.
Normenkette
BGB §§ 781, 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Urteil vom 01.10.2001; Aktenzeichen 3 Ca 906/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.10.2001 – 3 Ca 906/01 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen weiterer Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus dem Sozialplan vom 23.10.2000.
Der Kläger war 22 Jahre lang bei der Beklagten beschäftigt. Sein durchschnitt liches monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt 7.514,– DM. Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 31.03.2001 durch betriebsbedingte Kündigung der Beklagten. Neben dem Kläger entließ Beklagte weitere 33 Arbeitnehmer betriebsbedingt.
Im Zusammenhang mit diesen Entlassungen schloss die Beklagte mit dem in ihrem Betrieb existierenden Betriebsrat am 23.10.2000 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Der Sozialplan vom 23.10.2000 (Bl. 4 – 8 der Gerichtsakte) enthält u. a. die folgenden Regelungen:
„II.
1. Leistungen bei vorzeitigen Pensionierungen
…
a.) …
Das Nettoeinkommen errechnet sich aus einem definierten Bruttoeinkommen. Das Bruttoeinkommen ist zunächst das Steuer-Brutto des Jahres 2000. Zum Steuer-Brutto des Jahres 2000 gehören nicht:
alle nicht regelmäßig wiederkehrenden Zulagen (z. B. Prämien und dergleichen), das Urlaubsgeld, die vermögenswirksamen Leistungen, die Kontoführungsgebühr, der Auslagenersatz, die Jubiläumsgelder, die geldwerten Vorteile (z. B. Dienstwagen, Telefon) so...