Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Übung;. Ablösung durch Betriebsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Ablösung einer betrieblichen Übung durch nachfolgende Betriebsvereinbarung (eingelegt: 1 AZR 477/01)
Verfahrensgang
ArbG Essen (Entscheidung vom 14.02.2001; Aktenzeichen 5 Ca 3735/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 31.01.2001 – 5 Ca 3735/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 7.200,– DM festgesetzt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über Auswirkungen einer Betriebsvereinbarung, mit der dem Kläger und weiteren davon betroffenen Arbeitnehmern bis dahin gewährte Fahrtkostenvergünstigungen nicht mehr gewährt werden.
Die Beklagte ist ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs mit rund 2.350 Arbeitnehmern. Der zur Zeit 50-jährige Kläger, geboren am 21.03.1951, ist dort seit dem 01.04.1973 als Straßenbahnfahrer zu einem Monatsentgelt in Höhe von zuletzt rund 4.500,– DM brutto beschäftigt. Er hatte ab Beginn seines Arbeitsverhältnisses, wie seinerzeit auch andere vergleichbare Arbeitnehmer, die Möglichkeit, von der Beklagten zur Verfügung gestellte Personalwagen für den Weg zur und von der Arbeitsstelle zu benutzen. Die Möglichkeit bestand jeweils in den Fällen, in denen aufgrund der Dienstzeit (Frühdienst ab 3:30 Uhr und Spätdienst nach 24:00 Uhr) die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich war.
Gemäß einer ab dem 30.09.1979 geltenden Betriebsvereinbarung (V 2024/215) erfolgte der Einsatz der Personalwagen nur noch auf bestimmten Strecken. Nicht in der Nähe dieser Strecken wohnende Mitarbeiter des Früh- oder Spätdienstes hatten di...