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LAG Düsseldorf Urteil vom 17.09.2003 - 4 Sa 683/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Insolvenz. Masseverbindlichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag stellen unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase oder schon in der Freistellungsphase befindet, Masseverbindlichkeiten i.s.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO dar.

2. Arbeitsentgelt im Sinn des Altersteilzeitvertrags ist auch das um die Aufstockungsbeträge erhöhte Arbeitsentgelt.

3. Masseverbindlichkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen jedenfalls dann keine neue Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 202 Abs. 2 Nr. 2 InsO dar und werden daher von dem Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO erfaßt, wenn die sich aus dem gegenseitigen Vertrag ergebende Leistung des anderen Teils nicht der Masse zugute gekommen ist.

 

Normenkette

InsO § 55 Abs. 1, § 202 Abs. 2, § 210

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 06.03.2003; Aktenzeichen 1 Ca 2930/02)

 

Tenor

1. DasUrteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom06.03.2003 wird abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

2. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass dem Kläger die folgenden Ansprüche als Masseansprüche zustehen:

  1. 9.361,40 EUR brutto abzüglich eines auf den Nettobetrag anzurechnenden Arbeitslosengeldbetrages in Höhe von 6.749,04 EUR sowie abzüglich eines Pensionskassenbeitragsarbeitnehmeranteils in Höhe von 357,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2002.
  2. 2.894,20 EUR netto (Aufstockungsleistung) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2002.
  3. 714,56 EUR (Beiträge für die Monate September 2002 bis Januar 2003 für die C. Pensionskasse VvaG).
  4. 1.668,08 EUR (Aufstockungsbeiträge für die Mona...

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