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LAG Düsseldorf Urteil vom 17.04.2002 - 4 (8) Sa 1565/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung eines Rentnerweihnachtsgeldes auf Grund betrieblicher Übung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Besonderheiten eines Ruhestandsverhältnisses sprechen nicht gegen die Anerkennung einer betrieblichen Übung gegenüber Versorgungsempfängern

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 19.09.2001; Aktenzeichen 2 (5) Ca 832/01)

ArbG Wesel (Urteil vom 27.06.2001; Aktenzeichen 2 (5) Ca 832/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.04.2003; Aktenzeichen 3 AZR 339/02)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom 19.09.2001 wird das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 27.06.2001 aufrecht erhalten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Pilotverfahren über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines sogenannten Rentnerweihnachtsgeldes für das Jahr 2000 in Höhe von 150,– DM netto.

Der Kläger war bei der Beklagten bis zum Eintritt in das Rentenalter als Arbeitnehmer beschäftigt. Seither erhält er neben den Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente. Die durchschnittliche Betriebsrente bei der Beklagten beträgt ca. 100,– DM monatlich.

Darüber hinaus zahlt die Beklagte seit Jahrzehnten an ihre sogenannten Werksrentner ohne Vorbehalt und in gleichbleibender Höhe jeweils im Dezember eines Jahres ein sogenanntes Rentnerweihnachtsgeld in Höhe von 150,– DM. Dieses Rentnerweihnachtsgeld wird unabhängig von der Dauer der Beschäftigungszeit und der Funktion des Mitarbeiters bezahlt.

Streitig zwischen den Parteien ist insoweit allein, ob in den 60er Jahren bis zum Jahre 1972 am Schwarzen Brett Aushänge vorhanden waren, in denen – so der Kläger – auf die Freiwilligkeit des an die aktiven Belegschaftsmitglieder g...

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