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LAG Düsseldorf Urteil vom 15.04.2005 - 9 Sa 1843/04 (veröffentlicht am 02.08.2005)

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Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinnützige und zusätzliche Arbeit. arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wurde ein arbeitsloser Sozialhilfeempfänger einem kirchlichen Arbeitgeber, dessen Zweck die Schaffung und Förderung von Arbeitsangeboten für Arbeitslose ist, durch einen Träger der Sozialhilfe zugewiesen, schließt dies für den zugewiesenen Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit aus, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu verfolgen (im Anschluss an BAG vom 07.07.1999, AP Nr. 216 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

2. Auch wenn der Träger der Sozialhilfe im Zuweisungsbescheid bestimmt hat, dass die tarifvertraglichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes oder daran angelehnte Tarifvereinbarungen keine Anwendung in dem Arbeitsverhältnis finden, kann der ehemals arbeitslose Sozialhilfeempfänger Vergütungsansprüche nach diesen Regelungen gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet Anwendung, wenn der kirchliche Arbeitgeber mit seinem „Stammpersonal” die Geltung des BAT-KF für deren Arbeitsverhältnisse vereinbart.

4. Ein sachlicher Grund, den von einem Träger der Sozialhilfe zugewiesenen Arbeitnehmer von Vereinbarungen über die Geltung des BAT-KF auszunehmen, liegt vor, wenn dieser gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG geleistet hat(BAG, Urteil vom 09.05.1995 – 9 AZR 269/94 –). Hat der zugewiesene Arbeitnehmer Aufgaben in der Personalverwaltung des vom kirchlichen Arbeitgeber geförderten Personenkreises erledigt, handelt es sich nicht um zusätzliche Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wenn die Aufgaben andernfalls vom „Stammpersonal” hätten erledigt werden müssen.

5. Soweit §...

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