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LAG Düsseldorf Urteil vom 13.11.2008 - 11 Sa 820/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurrenzverbot. Gekündigtes Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitnehmer ist auch im Anschluss an eine gerichtlich angegriffene außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers an das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot gebunden.

 

Normenkette

HGB § 60 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 04.04.2008; Aktenzeichen 5 Ca 3715/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.01.2010; Aktenzeichen 2 AZR 1008/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.04.2008 – 5 Ca 3715/07 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.10.2007 noch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.11.2007 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Endzeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher und hilfsweise ordentlicher Kündigungen.

Die am 29.12.1963 geborene Klägerin war seit dem 01.07.2006 bei der Beklagten, die in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, als Diplom-Sozialarbeiterin gegen ein monatliches Bruttoentgelt von circa 2.100,– EUR beschäftigt. Sie betreute psychisch kranke Menschen und Suchtkranke in deren Wohnungen (sog. ambulant betreutes Wohnen).

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst schriftlich am 20.09.2007 fristlos, hilfsweise zum näc...

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