Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige trotz fehlender Sollangaben. Geltung des KSchG für ausländisches Unternehmen mit Standort in Deutschland. Auslegung einer Kündigung mit späterem Beendigungszeitpunkt. Übernahme stillgelegter Standorte kein Betriebsübergang. Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 4 Sa 303/21 v. 17.11.2021
Leitsatz (amtlich)
1. Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer iSv. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige.
2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.
3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten iSv. § 613a BGB bilden.
4. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt.
5. Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 17.11.2021 - 4 Sa 303/21.
Normenkette
KSchG §§ 23-24; BGB § 613a Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 1, 4 S. 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; KSchG §§ 9-10, 15
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.04.2021; Aktenzeichen 2 Ca 5883/20) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.05.2021; Aktenzeichen 8 Ca 997/21) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.05.2021; Aktenzeichen 8 Ca 5912/20) |
Tenor