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LAG Düsseldorf Urteil vom 03.07.1991 - 4 Sa 469/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung aus Sozialplan

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Allgemeine Äußerungen des Arbeitgebers dahingehend, daß in Kürze ein Personalabbau erfolgen und daher empfohlen werde, nach neuen Arbeitsplätzen Ausschau zu halten, reichen nicht aus, um einen Abfindungsanspruch eines Arbeitnehmers, der daraufhin sein Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, nach der Regelung in § 112a BetrVG auszulösen.

2. Allein durch den in einem Interessenausgleich ausgewiesenen Abbau von insgesamt 21 Arbeitsplätzen nach Funktionen wird eine Kausalität mit einer Eigenkündigung eines Arbeitnehmers im Sinne von § 112a Abs 1 Satz 2 BetrVG weder begründet noch indiziert.

3. Der nach § 112a Abs 1 Satz 2 BetrVG erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Eigenkündigung des Arbeitnehmers und dem vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlaßten Ausscheiden besteht erst dann, wenn die Person des zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmers konkretisiert wird, etwa dadurch, daß ihm konkret mitgeteilt wird, er sei derjenige, der entlassen werde oder das Anhörungsverfahren zu seiner Kündigung eingeleitet oder der Versuch unternommen wird, mit ihm einen Aufhebungsvertrag abzuschließen.

4. Die Entgegennahme einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ohne Aufklärung des Arbeitnehmers darüber, daß er nicht derjenige sei, der aufgrund des abgeschlossenen Interessenausgleichs zur Entlassung anstehe, kann keinen Abfindungsanspruch nach § 112a BetrVG, sondern allenfalls einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer nachvertraglichen Fürsorgepflicht auslösen.

 

Orientierungssatz

Revision unter dem Az 1 AZR 406/91 eingelegt.

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Entscheidung vom 26.02.1991; Aktenzeichen 4 Ca 2366/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.10.1992; Aktenzeichen 10...

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