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LAG Düsseldorf Beschluss vom 08.12.1999 - 12 TaBV 35/99

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Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Beschluss vom 15.01.1999; Aktenzeichen 4 BV 90/98)

 

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.01.1999 wird abgeändert. Die Anträge der Arbeitgeberin werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A. Die antragstellende Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) begehrt nach zwei erfolglos verlaufenen Verfahren ein drittes Mal die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats (Beteiligter zu 2) zur außerordentlichen Kündigung seines Vorsitzenden (Beteiligter zu 3).

Der Beteiligte zu 3), am 05.07.1945 geboren, verheiratet, trat am 06.11.1972 als Kraftfahrer in die Dienste der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunterhehmen mit 60 Filialen. Sie beschäftigt ca. 650 Arbeitnehmer, davon 90 % Frauen. Seit 1978 ist der Beteiligte zu 3) Mitglied des Betriebsrats, seit 1980 dessen Vorsitzender. Bei den letzten Betriebsratswahlen im März 1998 wurde er wiedergewählt. Die von ihm angeführte HBV-Liste erhielt 98 % der abgegebenen Stimmen. Der Beteiligte zu 3) ist außerdem Beisitzer der Tarifkommission der Gewerkschaft HBV.

Seit 1984 ist Frau B. bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Sie war zunächst Verkäuferin, wurde dann zur Filialleiterin und schließlich zur Bezirksleiterin befördert. In dieser Funktion ist sie leitende Angestellte. 1994 wurde Frau B. in den Betriebsrat gewählt. Zur Kandidatur hatte der Beteiligte zu 3) sie bewegt. Mit der Beförderung zur Bezirksleiterin im März 1995 schied sie aus dem Betriebsrat aus.

Seit 1987 ist Frau S. bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Sie war ebenfalls erst Verkäuferin, dann Filialleiterin und ist seit 1993 Bezirksleiterin. Sie gehörte von 1988 bis Ende 1992 dem Betriebsrat an. Auch sie war vom Beteiligten zu 3) zur Kandidatur aufgefordert worden.

Im Sommer 1995 rief die G...

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