Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Gleichstellung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft bei tariflicher Befreiung von der Arbeitspflicht
Leitsatz (amtlich)
1. § 52 Abs. 1 a BAT-TG RV-O gewährt zulässigerweise nur eine bezahlte Freistellung eines Angestellten bei der Niederkunft der Ehefrau und nicht auch bei der Geburt seines nichtehelichen Kindes, da der tarifliche Befreiungstatbestand nicht an die Person des geborenen Kindes sondern an die Person der gebärenden Mutter und deren besonderen Beziehungen zum Angestellten und dessen familienrechtlichen Pflichten anknüpft.
2. Es kann dahinstehen, ob in der Niederkunft der Lebenspartnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein „sonstiger dringender Fall” im Sinne des § 52 Abs. 3 BAT-TG RV-O liegt, der zu einer kurzfristigen bezahlten Freistellung führen kann. Ein solcher tariflicher Freistellungsanspruch kommt aber nur dann überhaupt in Betracht, wenn sich das Ermessen des Arbeitgebers „auf Null reduziert” hat. Dabei ist im Rahmen der Ermessenüberprüfung auch zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer nicht auf eine unbezahlte Freistellung oder auf die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub verwiesen werden kann (im vorliegenden Fall wurde eine Ermessensreduzierung auf Null mit dem Hinweis verneint, daß der Angestellte noch hinreichenden, nicht genommenen Erholungsurlaub hatte).
Normenkette
BAT - TG RV-O (Tarifrecht der Tarifgemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern) § 52 Abs. 1; BAT - TG RV-O (Tarifrecht der Tarifgemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern) § 52 Abs. 3; BGB §§ 315, 616; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; ErbStG § 10 Abs. 1 StKl I Nr. 2 Buchst. D
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 07.10.1998; Aktenzeichen 6 Ca 1637/98) |
Tenor
Au...