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LAG Berlin Urteil vom 19.12.2002 - 14 Sa 1847/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 183 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 111 Satz 2 und 3 BGB sind auf die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes nicht anwendbar. Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. Private Telefonate in erheblichem Umfang

 

Normenkette

BGB § 626; KSchG § 15; BGB §§ 183, 111 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 30.07.2002; Aktenzeichen 34 Ca 15404/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.03.2004; Aktenzeichen 2 AZR 147/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 30.07.2002 verkündete Urteil – 34 Ca 15404/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2002.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1991 als Organisator mit einem jährlichen Bruttoverdienst von 80.500,– Euro beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates.

Anlässlich ihrer Absicht, den Arbeitnehmer W. zu kündigen, prüfte die Beklagte die von dessen Dienstapparat geführten privaten Telefongespräche und fand daher eine erhebliche Anzahl von Telefonverbindungen nach Mauritius, die nicht dienstlich veranlasst gewesen sein konnten. Sie hörte sodann am 21. Mai 2002 den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu diesen gegenüber Herrn W. erhobenen Vorwürfen an. Daraufhin teilte der Kläger den beiden Mitarbeiterinnen der Personalabteilung der Beklagten mit, dass nicht Herr W. sondern er diese Telefonate geführt habe und er auch von seinem Dienstapparat weitere Gespräche nach Mauritius geführt habe. Nach diesem Gespräch stellte die Beklagte fest, dass auch noch von drei weiteren Telefonapparaten in anderen Büros (zwei Besprechungszimmer und Prüferzimmer) sowie über ihr Faxgerät Verbindungen nach Mauritius aufge...

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