Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Diskriminierung. Benachteiligung wegen des Geschlechts. Vorliegen einer Schwangerschaft. Beförderungsentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1) Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung muss die Arbeitnehmerin gegebenenfalls Hilfstatsachen darlegen und unter Beweis stellen, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen.
2) Alleine das Vorliegen einer Schwangerschaft bei der gegenüber einem männlichen Mitbewerber nicht berücksichtigten Bewerberin um eine Beförderungsstelle reicht hierzu nicht aus.
3) Unstreitige oder erwiesene Äußerungen des Arbeitgebers oder seines Repräsentanten mit geschlechtsspezifischem Gehalt im Zusammenhang mit dem Besetzungsverfahren können solche Hilfstatsachen darstellen; dies war im Streitfalle allerdings nicht gegeben, weil sich die Äußerungen über die „familiäre Situation” der Bewerberin nicht auf die Beförderungsentscheidung selbst bezogen haben.
Normenkette
BGB § 611a
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 28.04.2006; Aktenzeichen 28 Ca 5196/06)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 24.04.2008; Aktenzeichen 8 AZR 257/07)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. April 2006 – 28 Ca 5196/06 – geändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung bei einer Beförderungsentscheidung.
Die Klägerin war seit dem 1. April 2002 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Musikbranche, bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als „Marketing Director International Division” gegen eine Bruttomonatsvergü...