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LAG Berlin Urteil vom 18.01.2002 - 19 Sa 1982/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streit über die Verteilung einvernehmlich verringerter Wochenarbeitszeit (hier: 35 auf 32 Stunden) auf die einzelnen Wochentage (vier oder fünf Arbeitstage). „betriebliche Gründe” im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG

Leitsatz (redaktionell)

Unter „betrieblichen Gründen” i.S.v. § 8 TzBfG sind rational nachvollziehbare Gründe zu verstehen. Dazu gehört die Existenz einer Betriebsvereinbarung, in der die Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche geregelt ist, ebenso wie die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb, die durch seine Dienstreisen in Verbindung mit der gewünschten Arbeitzeitverteilung auf drei Tage in der Woche reduziert ist.

Normenkette

TzBfG § 8

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 23.08.2001; Aktenzeichen 81 Ca 15355/01)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.02.2003; Aktenzeichen 9 AZR 164/02)

Tenor

1) Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.08.2001 – 81 Ca 15355/01 – die Klage abgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Reduzierung der Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage auf Wunsch des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 01. September 1995 bei dem Beklagten, der ständig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, als Referent im Normenausschuss Bauwesen zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von zuletzt ca. 7.900,00 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Zu den Aufgaben des Klägers gehören auch Dienstreisen, die etwa ein Viertel der Arbeitszeit des Klägers ausmachen. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat, der mit dem Beklagten u.a. eine „Betriebsvereinbarung Nr. 5 über die gleitende Arbeitszeit” abgeschlossen ...

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