Entscheidungsstichwort (Thema)
Entrichtung einer Wechselschichtzulage nach § 29 a des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb-O);. § 611 BGB. § 33 BAT
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Wechselschichtzulage nach § 29 a Absatz 1 MTArb-O erhält ein als Pförtner und Unterkunftsarbeiter tätiger Arbeiter nur, wenn er innerhalb von fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Unterkunftsarbeiten in der dienstplanmäßigen Nachtschicht geleistet hat.
2. Die während der Nachtschichten verrichteten Pförtnertätigkeiten werden hierbei nicht berücksichtigt, da § 29 a Absatz 1 MTArb-O u. a. nach Absatz 3 dieser Bestimmung nicht für Pförtner gilt.
3. Durch die Wechselschichtzulage nach § 29 a Absatz 1 MTArb-O wird allein die sich aus der Arbeit in Wechselschicht und aus der Ableistung einer bestimmten Mindestzahl von Arbeitsstunden in der Nachtschicht ergebende Belastung vergütet.
4. Diese Voraussetzung ist bei Pförtnertätigkeiten nicht gegeben, da die arbeitsmäßige Belastung von Pförtnern während der Nachtschicht erheblich geringer als während der Tagesschicht ist.
Normenkette
BGB § 611; MTArb-O §§ 29a, 15 Abs. 8 Unterabs. 6 S. 2; BAT § 33
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 06.06.2000; Aktenzeichen 86 Ca 33353/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Juni 2000 – 86 Ca 33353/99 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Wechselschichtzulage nach § 29 a des auf das Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß in der jeweils geltenden Fassung anwendbaren T...