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LAG Berlin Urteil vom 02.12.2001 - 9 Sa 2064/00 (veröffentlicht am 12.02.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung als Rehabilitationsberaterin nach dem Ersatzkassentarifvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

TVG § 1; EKT; Tarifvertrag über die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Barmer Ersatzkasse (Anlage 5 zum EKT)

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 15.08.2000; Aktenzeichen 91 Ca 22046/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. 8. 2000 – 91 Ca 22046/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Eingruppierungsrechtsstreits darüber, ob die Klägerin, die seit dem 01.05.1992 bei der Beklagten beschäftigt ist und auf deren Arbeitsverhältnis der Ersatzkassentarifvertrag angewendet wird, anstelle einer Vergütung nach Vergütungsgruppe 6 ein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 des Tarifvertrages über die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Barmer Ersatzkasse (Anlage 5 zum EKT) hat.

Die Klägerin ist mit anderen Mitarbeitern, darunter einer Sozialarbeiterin, in der Geschäftsstelle Berlin-Mitte im Rehabilitationsbereich tätig. Zu ihren Arbeitsaufgaben gehört u. a. die Bearbeitung von Anträgen der Mitglieder der Beklagten auf Bewilligung von Rehabilitationsmaßnahmen, einschließlich der Entscheidung über diese Anträge und die dazugehörige Beratung. Bei einer ersten Kontaktaufnahme eines Versicherten führt die Klägerin mit diesem zunächst ein Beratungsgespräch, dessen Dauer abhängig von dem jeweiligen Fall ist und in dessen Verlauf sie u. a. erläutert, was unter dem Begriff der Rehabilitation zu verstehen ist, was durch eine Reh...

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