Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsrechtliche Bestellung und Abberufung eines „leitenden Betriebsarztes”
Leitsatz (amtlich)
Die Bestellung und Abberufung eines „leitenden Betriebsarztes” i. S. von § 8 Abs. 2 ASiG kann arbeitsrechtlich auch durch die Ausübung des Direktionsrechtes erfolgen, es sei denn, arbeitsvertraglich ist erkennbar etwas anderes vereinbart.
Normenkette
ASiG § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 2; BGB § 315; BAT § 4 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 10.07.1997; Aktenzeichen 33 Ca 7348/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Juli 1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 33 Ca 7348/97 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die 1940 geborene Klägerin wurde am 01. Februar 1977 im Wege der Versetzung als Betriebsärztin für den Bereich der Beklagten, die damals noch ein Eigenbetrieb von Berlin war, übernommen. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01. Februar 1977 (Bl. 4 d. A.) heißt es u.a.:
„… Für das Arbeitsverhältnis sind maßgebend:
- der Bundes-Angestelltentarifvertrag (Bund, Länder, Gemeinden) (BAT) unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommen Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen,…”
Die Klägerin wurde in die Vergütungsgruppe I b, Fallgruppe 7 des Teiles 1 der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Derzeit erhält sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a des Teils 1 der Anlage 1 a zum BAT in Höhe von etwa 8.000,– DM brutto monatlich.
Die Beklagte erstellte – wie auch schon in der Vergangenheit – mit Wirkung vom 02. Dezember 1996 ein Organigramm, nach dem die Klägerin als Betriebsärztin einem leitenden Betriebsarzt unterstellt ist (Bl. 8 d. A.). Nach diesem Organigramm ist der leitende Betriebsarzt in Personalunion Leiter der gesamten Abteilung „Betriebliche Gesundheitsförderung”, wobei der Bereic...