Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung des arbeitgeberseitigen Verhaltens bei Erfüllung des Urlaubsanspruchs. Zahlung von Urlaubsentgelt dem Grunde nach. Keine Ausschlussfrist für zugesicherte Ansprüche
Leitsatz (amtlich)
Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt nicht vor Urlaubsantritt aus, ist die Urlaubserteilung des Arbeitgebers jedenfalls im bestehenden Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben gesetzeskonform so zu verstehen (§ 157 BGB), dass der Arbeitgeber damit zugleich streitlos stellt, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung von Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, sofern dem nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen.
Anderenfalls hätte er den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht wirksam erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).
Aufgrund dieser "Zusage" ist der Zweck einer Ausschlussfrist - ähnlich wie beim Erteilen einer schriftlichen Lohnabrechnung - erreicht. Der Arbeitnehmer muss den Urlaubsentgeltanspruch nicht mehr im Sinne einer Verfallsklausel geltend machen (vgl. BAG 30.01.2019 - 5 AZR 43/18 - EzA § 3 MiLoG Nr. 4 Rz. 45 m.w.N.).
Normenkette
BGB § 611a Abs. 2; BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 11 Abs. 2; BGB § 288 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 25.08.2020; Aktenzeichen 34 Ca 15949/19)
Tenor
I. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.08.2020 - 34 Ca 15494/19 - wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1078,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 09,18 EUR seit dem 01.03.2016,
aus 56,59 EUR seit dem 01.04.2016,
aus 16,40 EUR seit dem 01.05.2016,
aus 36,89 EUR seit dem 01.06.2016,
aus 94,07 EUR seit dem 01.11.2016,
aus 47,61 EUR seit dem 01.01.2017,
aus 72,74 EUR seit dem...