Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Zeitabschnitte
Leitsatz (amtlich)
Das Pflegezeitgesetz lässt nach § 4 Abs. 1 PflegeZG nur eine einmalige Pflegezeitnahme mit unmittelbarer anschließender Verlängerungsmöglichkeit, nicht aber eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Abschnitte zu.
Normenkette
PflegeZG § 3; PflegeZG § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 24.09.2009; Aktenzeichen 12 Ca 1792/09)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 15.11.2011; Aktenzeichen 9 AZR 348/10)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 24.09.2009 – 12 Ca 1792/09 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Pflegezeit gemäß § 3 PflegeZG nur einmalig oder in mehreren getrennten Abschnitten in Anspruch genommen werden kann.
Der Kläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 23.01.1986 (Bl. 7 ff. der erstinstanzlichen Akte) seit dem 01.04.1986 als Betriebsmittelkonstrukteur bei der Beklagten beschäftigt. Die Mutter des Klägers, Frau A. N., S. Str. 29, xxxxx R., wurde mit Wirkung ab 01.02.2005 durch die B. E. – Pflegekasse – nach der Pflegestufe I als pflegebedürftig anerkannt (Schreiben der B. E. – Pflegekasse – vom 24.03.2005, Bl. 10 f. der erstinstanzlichen Akte). Unter dem 12.02.2009 (Bl. 12 der erstinstanzlichen Akte) teilte der Kläger der Beklagten die Pflege seiner pflegebedürftigen Mutter für den Zeitraum vom 15.06. bis 19.06.2009 mit, was die Beklagte ihm mit Schreiben vom 19.02.2009 (Bl. 13 der erstinstanzlichen Akte) bestätigte. Mit Schreiben vom 09.06.2009 (Bl. 14 der erstinstanzlichen Akte) zeigte der Kläger an, dass er seine Mutter am 28. ...