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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 28.03.1991 - 4a Sa 54/90

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Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 31.08.1990; Aktenzeichen 13 Ca 137/90 A)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen, vom 31.08.1990 – Az. 13 Ca 137/90 A – insoweit abgeändert, als die Klage insgesamt abgewiesen worden ist:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an rückständigem betrieblichen Altersruhegeld für die Zeit von Januar 1989 bis Februar 1991 DM 18.653,70 brutto nebst 4 % Zinsen p.a. aus DM 8.093,50 brutto für die Zeit vom 13.03.1990 bis 20.03.1991 und 4 % Zinsen p.a. aus DM 18.653,70 brutto seit 21.03.1991 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, an den Kläger ab 01.04.1991 monatlich zum 01. eines Monats jeweils für den vorangegangenen Monat ein betriebliches Altersruhegeld in Höhe von DM 944,25 brutto zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5/100, die Beklagte 95/100 zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Betriebsrente für die Zeit ab Juni 1989 sowie wegen unterbliebener Rentenerhöhungen für die Zeit vom Januar bis Mai 1989.

Die Beklagte ist eine Einzelfirma. Alleininhaber ist … und zwar seit 01.01.1971. Die Beklagte bzw. eine Reihe rechtlich selbständiger Gesellschaften mit beschränkter Haftung hatten sich bis Ende der achtziger Jahre mit der Herstellung und dem Vertrieb von Putz- und Reinigungsmitteln hauptsächlich auf petrochemischer Basis befaßt. Darunter befanden sich unter anderem Markenartikel der Schuh- und Lederpflege wie „Agal, Kavalier und Domino”, die zuletzt über rechtlich selbständige Vertriebsgesellschaften abgesetzt wurden.

Nach gewerbepolizeilichen und umweltschutzrechtlichen Auflagen in den Jahren 19...

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