Entscheidungsstichwort (Thema)
Angebot einer Sozialabfindung im Kündigungsschreiben von weniger als 0,5 Monatsverdiensten bei Verzicht auf Klageerhebung. Auslegung eines Abfindungsangebots. Unterschreitung der Berechnung nach § 1a KSchG
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber kann im Fall der betriebsbedingten Kündigung das Angebot einer geringeren Abfindung als nach § 1a KSchG vorgesehen mit dem Junktim des Verzichts auf eine Klageerhebung verbinden. Er muss nur für den Arbeitnehmer erkennbar verdeutlichen, dass er bewusst ein von der gesetzlichen Regelung abweichendes Abfindungsangebot unterbreitet. Entscheidend ist, ob nach Auslegung der Willenserklärung des Arbeitgebers nach § 1a KSchG vorgegangen werden sollte oder eine abweichende vertragliche Abfindungsvereinbarung angeboten wurde.
Normenkette
KSchG § 1a; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 24.11.2005; Aktenzeichen 6 Ca 6330/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.11.2005 – 6 Ca 6330/05 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach § 1 a KSchG zur Zahlung einer weiteren Sozialabfindung verpflichtet ist.
Der am 07.12.1964 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 02.11.1983 in deren Betrieb F. in der Abteilung Lager beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers belief sich zuletzt auf EUR 2.414,50. Der Kläger war Mitglied des im Betrieb Fellbach errichteten Betriebsrats.
Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen schloss die Beklagte am 24.11.2004 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan. Gegenstand der Betriebs...