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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 24.04.2008 - 11 Sa 72/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Auslegung einer im Altersteilzeitvertrag getroffenen Regelung des Arbeitszeitumfangs. falsa demonstratio

 

Leitsatz (amtlich)

Vereinbaren die Parteien in einem Altersteilzeitvertrag, dass die wöchentliche regelmäige Arbeitszeit des Mitarbeiters die Hälfte seiner bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden beträgt und hat der Arbeitnehmer tatsächlich in Übereinstimmung mit der einzelvertraglichen und tarifvertraglichen Regelung während der dem Altersteilzeitvertrag vorausgehenden 24 Monate 38,5 Stunden gearbeitet, so ergibt eine Auslegung nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung, dass die wöchentliche regelmäige Arbeitszeit wöhrend der Arbeitsphase 38,5 Stunden beträgt. Die aufgefährte Zahl 35 wirkt nicht konstitutiv, sondern stellt sich als falsa demonstratio dar.

 

Normenkette

ATZG § 6 Abs. 2-3; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 16.08.2007; Aktenzeichen 8 Ca 238/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.08.2009; Aktenzeichen 9 AZR 482/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kn. Villingen-Schwenningen – vom 16.08.2007, Az. 8 Ca 238/07, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in der Arbeitsphase der vereinbarten Altersteilzeit 38,5 oder aber 35 Stunden pro Woche für die Beklagte tätig werden muss.

Der am 0.0.1949 geborene Kläger ist seit 06.04.1964 bei der Beklagten als technischer Angestellter im Qualitätswesen gegen ein monatliches Bruttoentgelt von ca. EUR 3.250,00 beschäftigt. Die Beklagte, die Elektroschalter, in großem Umfang auch für die Automobilindustrie, herstellt, unterfällt grundsätzlich den Tarifverträgen der Metallindustrie. Der Kläger allerdin...

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