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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 22.09.2006 - 18 Sa 28/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustellungszeitpunkt bei Zustellung mittels Einschreibens durch die Post. frühestmöglicher Zeitpunkt des Ausspruches einer Kündigung nach Zugang des Zustimmungsbescheides durch das Integrationsamt

Leitsatz (redaktionell)

Die Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung liegt erst mit wirksamer Zustellung des Zustimmungsbescheids vor. Wählt das Integrationsamt als Zustellungsart den eingeschiebenen Brief, so gilt der Zustimmungsbescheid mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugagangen ist (§ 4 Abs. 1 VwZG BW). Erst nach Ablauf dieser drei Tage ist die Zustimmung wirksam. Eine frühere tatsächliche Zustellung ist unbeachtlich.

Normenkette

SGB IX § 85; SGB IX § 88 Abs. 3; SGB IX § 91; SGB X § 41; VwZG BW § 2; VwZG BW § 3; VwZG BW § 4; VwZG BW § 5

Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Urteil vom 13.04.2006; Aktenzeichen 2 Ca 458/05)

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 13.04.2006 – 2 Ca 458/05 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers und der Beklagten Ziffer 1 durch die ordentliche Kündigung der Beklagten Ziffer 1 vom 28.10.2005 nicht beendet worden ist.

2. Der Kläger und die Beklagte Ziffer 1 tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten erster und zweiter Instanz, hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz trägt die Beklagte Ziffer 1 ihre eigenen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte, der Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten zur Hälfte sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand

D...

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