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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 19.01.2007 - 7 Sa 86/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

OT-Mitgliedschaft. mitgliedschaftliche Tarifgebundenheit versus Tarifzuständigkeit. Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG. Ausgestaltung der Verbandssatzung. einvernehmlicher sofortiger Statuswechsel von der T-Mitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die OT-Mitgliedschaft im so genannten Stufenmodell ist an sich zulässig (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 18.07.2006 – 1 ABR 36/05 – AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 19; BAG, Urteil vom 23.02.2005 – 4 AZR 186/04 – AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 42). Ihre Zulässigkeit im Streitfall hängt von der Ausgestaltung der Verbandssatzung ab.

2. Die OT-Mitgliedschaft betrifft nicht die personelle Tarifzuständigkeit, sondern die mitgliedschaftliche Tarifgebundenheit. Deswegen kommt eine Aussetzung des Rechtsstreites nach § 97 Absatz 5 Satz 1 ArbGG nicht in Betracht (entgegen BAG, Urteil vom 23.02.2005 – 4 AZR 186/04 – AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 42; BAG, Beschluss vom 23.10.1996 – 4 AZR 409/95 (A) – AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 15).

3. Selbst ein während laufender Tarifverhandlungen erfolgter einvernehmlicher, mit sofortiger Wirkung erfolgter Wechsel von der T-Mitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft ist zulässig. Das einer funktionierenden Tarifautonomie zu Grunde liegende Kräftegleichgewicht wird dadurch nicht verschoben, denn es besteht für die Tarifvertragsparteien weder ein Verhandlungsanspruch geschweige denn ein Anspruch auf Abschluss eines Tarifvertrages. Das tarifverhandlungsakzessorische Arbeitskampfrecht sichert die Funktionalität der Tarifautonomie ab.

 

Normenkette

ArbGG § 97 Abs. 5, § 2a Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Urteil vom 14.07.2006; Aktenzeichen 4 Ca 505/05)

 

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