Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses in der Probezeit als unwirksam bei Benachteiligung wegen einer Behinderung des Auszubildenden
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses in der Probezeit ist unwirksam, wenn sie eine Benachteiligung wegen einer Behinderung des Auszubildenden darstellt.
2. Eine Benachteiligung wegen der Behinderung des Auszubildenden liegt vor, wenn das Ausbildungsverhältnis gekündigt wird, weil die Mutter, zugleich Betreuerin des Auszubildenden, vom Arbeitgeber im Hinblick auf die Behinderung ihres Sohnes besondere Maßnahmen verlangt.
3. Dass vom Auszubildenden keine - ggf. unerfüllbaren - Anforderungen an den Ablauf der Ausbildung gestellt werden oder dass seine Betreuungsperson keine - ggf. unerfüllbaren - Forderungen an den Ausbilder in Bezug auf das Führen von Gesprächen stellt oder sich im Ton mäßigt, sind keine wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderungen im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG bzw. Art. 5 RL 2000/78/EG.
Normenkette
BBiG § 22; AGG §§ 1, 7; RL 2000/78/EG Art. 5; AGG § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 01.02.2023; Aktenzeichen 6 Ca 4/22) |
Tenor
I. Auf Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 01.02.2023, Az. 6 Ca 4/22, abgeändert:
- Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15.12.2021 zum Ablauf des 31.12.2021 endet.
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen zum Verkäufer auszubilden.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamk...