Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Betriebsrats auf Aufschlüsselung der Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Leitsatz (amtlich)
1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber darauf, dass dieser die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur detaillierten Aufschlüsselung der Aktivitäten (sog. Grundbetreuungs- sowie betriebsspezifische Betreuungszeiten) veranlasst, die nach Prozentwerten in einem Jahresbericht enthalten sind. Ein solcher Jahresbericht entspricht § 5 DGUV VO2. Der Betriebsrat ist keine innerbetriebliche Aufsichtsbehörde, die die Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Einzelnen zu kontrollieren hätte.
2. Ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf detaillierte Aufschlüsselung sämtlicher Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit ergibt sich auch nicht aus § 9 ASiG und auch nicht aus §§ 89 Abs. 1 Satz 1, 80 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 9, Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Betriebsrat weiteren Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen wie beispielsweise der Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG. 3. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG begründet einen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen, nicht aber auf Herstellung vom Betriebsrat gewünschter Unterlagen.
Normenkette
DGUV Vorschrift 2 § 5; BetrVG § 80; BetrVG § 89; ASiG § 9
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Entscheidung vom 31.01.2019; Aktenzeichen 5 BV 5/18)
Tenor
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 31. Januar 2019 - 5 BV 5/18 - wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten sind Informationsansprüche im Streit.
Der Antragssteller und Beteiligte zu 1 (i.F. Betriebsrat) vertritt die ca. 240 Arbeitskräfte der Antragsgegnerin und Beteiligten z...