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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.04.2005 - 9 TaBV 3/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahmeverlangen nach § 78 a BetrVG. Teilzeitarbeitsverhältnis

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Fehlen einer eigentlich notwendigen Vorabentscheidung über die zulässige Verfahrensart wird die Prüfungssperre des § 88 ArbGG i.V.m. § 65 ArbGG ausgelöst, auch wenn das Arbeitsgericht trotz ordnungsgemäßer Rüge fehlerhaft in den Gründen der Hauptsacheentscheidung diese Frage behandelt hat, soweit die Rüge der Verfahrensart in der Beschwerdeinstanz nicht aufrecht erhalten wird.

2. Das Übernahmerecht des Auszubildenden nach § 78a BetrVG steht zur Disposition des Auszubildenden, weshalb nach Ausübung des Übernahmeverlangens und Entstehen des Arbeitsverhältnisses nach § 78a BetrVG dieses Arbeitsverhältnis einvernehmlich abgeändert werden kann.

Normenkette

BetrVG § 78a; ArbGG § 48; ArbGG § 65; ArbGG § 88

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 30.09.2004; Aktenzeichen 11 BV 17/04)

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten 2-4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 30.09.2004 – 11 BV 17/04 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Hauptantrag darüber, ob zwischen der Arbeitgeberin und dem Bet. zu 2, einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis entstanden ist, hilfsweise darüber, ob das begründete Vollzeitarbeitsverhältnis aufzulösen ist.

Die Beteiligte zu 1 ist die Arbeitgeberin des am 0.0.1984 geborenen Beteiligten zu 2, der bei ihr ausgebildet wurde und nunmehr in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt wird. Der Beteiligte zu 3 ist der Betriebsrat des Betriebes F., die Beteiligte zu 4 die Jugend- und Auszubildendenvertretung des Betriebes F.

Die Niederlassung B. F. d...

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  (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein ...

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