Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 06.11.2003; Aktenzeichen 13 O 441/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.11.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 6.11.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung durch die Klägerin habe sich die Gesellschaft nicht in einer Krise befunden, sondern wegen der Expansion der Geschäftstätigkeit hätte lediglich ein kurzfristiger Liquiditätsengpass überbrückt werden müssen. Daher sei das Darlehen auch nur mit einer kurzen Laufzeit - nämlich Rückführung bis Ende 2000 - vereinbart worden. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung sei davon auszugehen gewesen, dass die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig zur Fortführung des Unternehmens ausreichen würde. Seit 1997 bis 2000 sei eine Umsatzsteigerung zu verzeichnen gewesen. So habe der Jahresumsatz im Jahre 1997 ca. 2,9 Mio Euro betragen, im Jahre 2000 sei eine Steigerung von 33 % ggü. dem Vorjahr, nämlich auf ca. 4,6 Mio Euro zu erreicht worden. Die im Wachstum begriffene Gesellschaft habe im Jahre 2000 bereits einen Gewinn von 460.000 Euro ausgewiesen und habe eine weitere Gewinnsteigerung erwarten lassen. Die positive Einschätzung h...