Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 26.11.1997; Aktenzeichen 97.O.232/97) |
Tenor
1 Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 26. November 1997-97 O 232/97 – wird zurückgewiesen.
2 Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Abgekürzte Fassung gemäß § 543 Abs. 1, 1. Alternative ZPO.
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Die Klagebefugnis des Antragstellers im Bereich der Arzneimittel folgt aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 19. Mai 1998, AZ: I ZR 173/95). Dies ist nicht im Streit.
Entscheidungsgründe
II.
Die einstweilige Verfügung vom 27. August 1997 ist wirksam vollzogen worden (§§ 929 Abs. 2, 936 ZPO).
1.
Auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügungen sind durch Parteizustellung förmlich zu vollziehen (BGHZ 120, 82; Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 129 Rdn. 18). Für eine internationale Zustellung im Parteibetrieb ist ein Gesuch der Partei an den Vorsitzenden des Prozeßgerichts erforderlich, §§ 199, 202 ZPO (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 199 Rdn. 42). Dieses Gesuch war hier schon mit der Antragsschrift gestellt worden.
Die zeitlichen Verzögerungen aus der Durchführung der Auslandszustellung durch die staatlichen Stellen gehen gemäß § 207 Abs. 1 ZPO nicht zu Lasten des Antragstellers. Die Zustellung ist (drei Wochen nach dem Ende der Vollziehungsfrist) "demnächst” erfolgt.
aa)
Ob eine Zustellung als „demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Danach soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes geschützt werden. Denn derartige Verzögerungen liegen auß...